Österreich: Demokratie der Sachwalter?
Herrschaft der Sachwalter. Die Rechtsgrundlage für eine Volksabstimmung ist das Volksabstimmungsgesetz 1972. Eben erst am 12. Juni 1994 waren es genau 15 Jahre, dass die Österreicherinnen und Österreicher mit der verpflichtenden Volksabstimmung über den EU-Beitritt das letzte Mal eine Sachfrage auf Bundesebene selber entscheiden durften. Es war überhaupt erst die zweite derartige Befragung des Souveräns. Die Volksabstimmung davor (Volksabstimmung vom 5. November 1978 über ein Bundesgesetz zur friedlichen Nutzung der Kernenergie in Österreich - Inbetriebnahme des Kernkraftwerk Zwentendorf)liegt weitere gute 15 Jahre zurück. Es wäre also an der Zeit ... Eine Volksbefragung erfolgte übrigens noch nie, ist somit totes Recht.
Reformideen. Da auch das Instrument des Volksbegehrens, eigentlich nur eine qualifizierte Form einer Petition und so kein wirkliches Instrument direkter Demokratie, wegen seiner Zahnlosigkeit meist lediglich zur Wählermobilisierung und zu Propagandazwecken, nicht jedoch zur Mitbestimmung des Wahlvolkes dienen, könnte man eine Demokratiereform dahingehend wagen, dass erfolgreiche Volksbegehren einer Volksabstimmung vorzulegen sind. Erfolgreich? Ein Volksbegehren gilt derzeit dann als "erfolgreich" und muss als "Erfolg" im Parlament wie ein Gesetzesantrag behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht.
Wenn eine repräsentative Demokratie das Volk weitgehend ausschaltet, dann läuft sie Gefahr die durchaus auch nützliche Repräsentationsfunktion zugunsten einer Entmündigung der Bürger zu verlieren, dann nehmen die Abgeordneten die Funktion eines in einem Abstimmungsverfahren bestellten Sachwalters ein. Über Wahlbeteiligung muss man dann aber auch nicht mehr nachdenken: Denn wer geht schon seinen Sachwalter wählen?
Quelle:
Volksabstimmungsgesetz 1972
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