Überprüfung der Kandidatur der FPÖ

Die Gsiberger haben wegen Wiederbetätigung und Volksverhetzung eine Anzeige eingebracht. Von der Bundesminsterin wurde die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck mit der Durchführung beauftragt. Auch wenn die Bearbeitung dort zögerlich erfolgt, so ist doch festzuhalten, dass ein Verfahren wegen Wiederbetätigung droht. Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus.

Im § 3 des Verbotsgesetzes wird programmatisch verboten, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen. Die antisemitischen Äußerungen, die Anwendung der nationalsozialistischen Programmatik des objektiven Gegners sind zweifelsfreie Merkmale des Nationalsozialismus. Wiederbetätigung bedeutet nicht, dass Egger einen Scheitel und Schnauzbart tragen muss und die Nazisymbole verwenden muss.

Logischerweise hat eine Wiederbetätigung heute grundsätzlich andere Ausdrucksformen, aber eben dieselben Ziele. Schon allein die Volksverhetzung ist ein wesentlicher Bestandteil nationalsozialistischer Propagandaarbeit. Die wissentlich falsche Bezeichnung von Hanno Loewy als "Exiljuden aus Amerika" knüpft in mehreren Elementen auf Hitlers Bewertung des "verniggerten und verjudeten" Amerika an und Verwendet die nationalsozialistische Propaganda von der jüdischen Weltverschwörung. Es handelt sich auch nicht um eine Einzelaktion sondern ein 400faches Pöbelpublikum hat diesen antisemitischen und volksverhetzenden Äußerungen zugejubelt. Die "Vorarlberger Freiheitlichen" haben auch keine Klarstellung getätigt, ebensowenig die für sie kandidierende Wahlpartei. Nicht zuletzt trifft auch die Einschätzung der Gruppen im Internet, die sich ganz offen und erklärtermaßen wiederbetätigen zu, die die FPÖ für eine Organisation der ihren halten und auch auf ihren neonazistischen Seiten für die FPÖ werben.

In seinem Urteil vom 29. November 1985 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Verbotsgesetz nicht nur für Strafverfahren gilt, sondern auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten zu berücksichtigen und zu vollstrecken ist. Folglich gelten alle Rechtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes abzielen, als nichtig.

Die Vorarlberger Wahlbehörde hat daher bei Verdacht von sich aus zu prüfen ob eine Wiederbetätigung vorliegt. Kommt sie zu dieser Einschätzung, dann sind alle Stimmen die für die Vorarlberger Freiheitlichen abgegeben werden eo ipso nichtig. Die Wähler haben ein Recht zu erfahren, ob eine Stimme auch gezählt wird.

In der Vorarlberger Landeswahlbehörde führt der Landeshauptmann den Vorsitz und sitzen Vertreter aller Landtagsparteien in diesem Gremium. Der Landeshauptmann ist gefordert, den Wiederbetätigungssachverhalt noch vor der Wahl zu prüfen und auch von SPÖ und Grünen hätte eine solche Klärung eigentlich verlangt werden können. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte die Vorarlberger FPÖ im Zuge eines Gehörs auch die Möglichkeit sich rechtzeitig von der nationalsozialistischen Wiederbetätigung klar und deutlich zu distanzieren. So bleibt die Gefahr, dass Wähler für eine Liste eine Stimme abgeben, die gar keine Mandate erhalten kann.

Kommentar veröffentlichen

  © Blogger template AutumnFall by Ourblogtemplates.com 2008

Back to TOP